Vereinssatzung

Leitbild
Der VfR Friesenheim 1905 betrachtet sich als aktiven Teil des Friesenheimer Gemeinwesens.
Wir wollen allen Menschen, unabhängig von ethnischer oder religiöser Herkunft, Geschlecht
und Alter, ein attraktives und umfassendes Sport- und Bewegungsangebot rund um den
Fußballsport anbieten.
Wir sehen uns den Werten Fairness, Toleranz und Solidarität verpflichtet.
Die Förderung von Kindern und Jugendlichen in einem sicheren, engagierten und
ausgebildeten Vereinsumfeld liegt uns besonders am Herzen.
Wir pflegen einen offenen Kontakt zu den Medien und allen gesellschaftlichen Institutionen
und wollen als verlässlicher Partner wahrgenommen werden.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen VfR 1905 Friesenheim e.V.
(2) Die Farben des Vereines sind schwarz, weiß, grün.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht in Ludwigshafen am Rhein eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der gültigen
Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußball-Sports und der damit
verbundenen körperlichen Ertüchtigungen
(3) Dies wird insbesondere ermöglicht durch
– die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breitenund
Wettkampfsport
– Organisation und Durchführung von Trainings – Spielbetrieb
– Instandhaltung und Instandsetzung der Sportplätze und der
Sportgeräte.
– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und
sportlichen Veranstaltungen,
– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
– Entwicklung des Schiedsrichterwesens
(4) Andere sportliche Betätigungen im Verein, sofern diesem dem Vereinszweck
nicht entgegenstehen, können durch Beschluss des geschäftsführenden
Vorstandes zugelassen werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
und/oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Zuwendungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale sind zulässig. Diese
werden durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes geregelt.
§ 4 Verbandsanschluss
(1) Der Verein ist Mitglied des Südwestdeutschen Fußballverbandes, des
Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und im Ludwigshafener
Sportverband.
(2) Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für
aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den
angeschlossenen Sportverband des Südwestdeutschen Fußballverbandes und
dessen Dachverband ergänzend.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen
werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des
gesetzlichen Vertreter/s.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende
Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt,
Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen
Person.
(1) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines
Kalender-Vierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6
Kalenderwochen zulässig.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes mit
einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden, wenn ein Mitglied
– das Ansehen des Vereines in der Öffentlichkeit in bedeutsamer
Weise schädigt,
– in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt, dem
Verein durch eine erhebliche Verletzung seiner satzungsmäßigen
Verpflichtungen gravierende Nachteile bereitet hat,
– die Vereinssatzung und/oder Anordnungen der Vereinsorgane
missachtet,
– die Anordnungen der Vereinsorgane missachtet und dem Verein
hierdurch ein Schaden entsteht. Einem materiellen Schaden steht ein
Ansehensverlust insoweit gleich.
-ein grobes unsportliches Verhalten offenbart und sich hieraus
Nachteile und/oder Schaden für andere Mitglieder oder Dritten ergeben,
-unehrenhaften Handlungen offenbart,
-wenn es trotz einmaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags
im Rückstand ist und mehr als drei Monate vergangen sind.
(3) Im Falle der Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages genügt für die
Beschlussfassung die einmalige schriftliche Mahnung und die
Überschreitung der gegebenen 3-monatigen Frist. Eine anschließende
Anhörung durch den Vorstand ist hier nicht erforderlich. Der Beschluss über
den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden
Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
(4) In allen anderen oben genannten Fällen ist dem Mitglied vor der
Beschlussfassung unter Fristsetzung die Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu
äußern. Die Anhörung erfolgt durch den Gesamtvorstand.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss bestehen keine weiteren vereinsinternen
Rechtsmittel.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
bestehende Forderungen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(1) Die Höhe des Monatsbeitrages und dessen Fälligkeit wird vom
geschäftsführenden Vorstand bestimmt und in einer Beitragsordnung
festgelegt.
(2) Die Festsetzung außerordentlicher Beiträge, werden von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beschlussvorlage erfolgt durch den
Vorstand.
(3) Für juristische Personen kann der Vorstand abweichende angemessene
Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge festsetzen oder vereinbaren.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben freien Eintritt
zu den Heimspielen. Sie haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten
wie ordentliche Mitglieder.
(5) Beiträge können durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes auch
durch andere Leistungen erbracht werden.
(6) Zur Erhaltung des Sportgeländes, des Vereinsheimes oder zur Durchführung
von sportlichen Veranstaltungen kann der geschäftsführende Vorstand von
den Mitgliedern abzuleistende Arbeitsstunden beschließen. Als Ersatz für die
nicht geleisteten Arbeitsstunden, können Beiträge erhoben werden.
§ 8 Mitgliederehrungen
(1) Mitglieder werden für langjährige Vereinszugehörigkeit oder besondere
Verdienste geehrt. Näheres regelt die Ehrungsordnung.
§ 9 Organe des Vereins
(1) der Vorstand nach § 26 BGB
(2) der geschäftsführende Vorstand
(3) die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand gem. § 26 BGB
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden
und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten
(2) Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
§ 11 der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem stv. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Geschäftsführer
e) dem Assistent der Geschäftsführung
f) dem sportlichen Leiter Aktive
f) dem sportlichen Leiter Jugend
(2) Die Vertretungsmacht des Vorstandes nach §10 ist in der Weise beschränkt,
dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.000 Euro verpflichtet ist, die
Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes einzuholen.
(3) Der geschäftsführende Vorstand ist von §181 BGB befreit.
§ 12 der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf um folgende Positionen ergänzt
werden:
(1)
a) der Leitung AH
b) dem Assistenten Sportmarketing
c) dem Migrationsbeauftragten
d) dem Seniorenbeauftragten
e) dem Beauftragter IT und neue Medien
f) dem Beauftragten für Technik
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen
sind. Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder sind
in der Geschäftsordnung des Vorstandes beschrieben.
(3) Bei andauernder Verhinderung und/oder Ausscheiden eines
Vorstandmitgliedes übernimmt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in
der eine Neuwahl durchzuführen ist, ein anderes Vorstandsmitglied oder
Vereinsmitglied kommissarisch dessen Aufgaben. Die Aufgabenzuweisung
erfolgt im Einvernehmen zwischen dem 1. Vorsitzenden und/oder dessen
Stellvertreter und dem Aufgaben übernehmenden, kommissarisch berufenen
Vorstandsmitglied.
§ 13 Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
(1) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Ein geschäftsführender Vorstand ist neu wählbar, wenn
a) Die Entlastung des vorherigen Vorstandes zuvor durch die
Mitgliederversammlung mehrheitlich erfolgt ist,
b) oder der vorherige Vorstand durch die Mitgliederversammlung
abberufen worden ist.
(3) Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt nach folgendem Ablauf:
a) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der anwesenden
Mitglieder den Wahlleiter,
b) Der Wahlleiter präsentiert den/die Kandidaten zur Wahl des 1.
Vorsitzenden, wobei er sicherstellt, dass der Kandidat im Falle der
Wahl zur Ausübung des Amtes bereit ist,
c) Die Mitgliederversammlung wählt den 1. Vorsitzenden.
d) Nach der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt dieser die weitere Wahl der
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung.
e) Wiederwahlen von Vorstandsmitgliedern sind zulässig.
(4) Es sind nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder wählbar. Sind wahlfähige
Mitglieder in der Mitgliederversammlung persönlich nicht anwesend, können
diese bei Vorlage einer unterschriebenen Erklärung gewählt werden.
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei (2) Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
Vorstandsmitglied.
§ 14 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder in dessen
Abwesenheit durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied –
eine Stimme, welches das 18. Lebensjahr erreicht hat. Die Übertragung der
Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
b) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Beitragsordnung und
außerordentlicher Beiträge,
c) Beschlussfassung über satzungsgemäß eingereichte Anträge,
d) Beschlussfassung über Dringlichkeitsanträge,
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung.
(4) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom geschäftsführenden
Vorstand, mit einer Frist von 14 Kalendertagen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe
der Tagesordnung, durch Veröffentlichung am frei zugänglichen Vereinsaushang im
Clubhaus des Vereines, in den öffentlichen und sozialen digitalen Medien ordnungsgemäß,
einberufen.
(5) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten
a) Berichte des geschäftsführenden Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes (nur wenn diese zeitgemäß erfolgen sollte)
e) Beschlussfassung zu vorliegenden Anträgen
f) Festsetzung der außerordentlichen Beiträge.
(6) Anträge zur Beschlussfassung können durch jedes stimmberechtigte
Mitglied gestellt werden, wenn diese acht (8) Kalendertage vor dem
veröffentlichten Termin der Mitgliederversammlung, schriftlich
begründet beim Geschäftsführenden Vorstand eingegangen sind.
(7) Dringlichkeitsanträge zur Beschlussfassung können durch jedes
stimmberechtigte Mitglied gestellt werden, wenn diese vor Beginn der
Mitgliederversammlung schriftlich begründet beim Geschäftsführenden
Vorstand eingegangen sind. Die Mitgliederversammlung muss die
Zulassung, zu Beginn des Tagesordnungspunktes “Beschlussfassung zu
vorliegenden Anträgen”, mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschließen.
(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwanzig (20)
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist zu
Beginn der Mitgliederversammlung mittels unterschriebener Anwesenheitsliste
festzustellen.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben dabei
außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die abgegebene Stimme
des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des
geschäftsführenden Stellvertreters.
(10) Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit dies
mindestens zehn (10) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beantragen.
(11) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 -Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
(12) Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(13) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand nach
§10 einberufen.
Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/4 der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe
beantragt.
§ 15 Protokoll
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das
von einem der Vorstände nach §10und einem geschäftsführenden Vorstand zu
unterzeichnen ist.
(2) Für die Hinterlegung beim Vereinsregister ist ein Protokoll in Auszügen
ausreichend.
§ 16 Kassenprüfer/Revisoren
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer/Revisoren . Sie bleiben so lange im Amt, bis der neue
Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt wurde. Die
Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
(2) Der und/oder die Kassenprüfer/Revisoren überprüfen in jedem Jahr die
Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
(3) Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom
Vorstand vorgenommenen Ausgaben.
(4) Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr für das jeweils zuvor
abgelaufene Geschäftsjahr, in Abstimmung mit dem geschäftsführenden
Vorstand, zu erfolgen. Über das Prüfungsergebnis ist in der
Mitgliederversammlung zu berichten.
(5) Bei ordnungsgemäßer Kassenführung beantragen der und/oder die
Kassenprüfer im Rahmen der Mitgliederversammlung die Entlastung des
Vorstandes.
§ 17 Eigenständigkeit der Vereinsjugendarbeit
(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die
gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen
dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die
ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
(2) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer
Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart und/oder Jugendwartin, bei
Bedarf auch ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin, vertreten die
Interessen der Jugend im Vorstand.
Alles weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist
und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt
werden muss.
§ 18 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben
und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über
persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten
werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser
Satzung stimmen die Mitglieder der
– Speicherung
– Bearbeitung
– Verarbeitung
– Übermittlung
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und
Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung
(beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
– Auskunft über seine gespeicherten Daten
– Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
– Sperrung seiner Daten
– Löschung seiner Daten
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser
Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und
Namen in Print- und digitalen Medien sowie elektronischen Medien zu. Die
Zustimmung ist darüber hinaus auf den Mitgliedsanträgen einzuholen.
(5) Nach den Vorschriften der DSGVO-EU (europäischen
Datenschutzgrundverordnung) beauftragt der Vorstand nach §10
(Verantwortliche) einen Datenschutzbeauftragten.
(6) Der geschäftsführende Vorstand erlässt hierzu eine Datenschutzordnung.
§ 19 Ältestenrat
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes in besonderen Angelegenheiten
besteht ein Ältestenrat.
(2) Der Ältestenrat besteht aus insgesamt drei (3) lebenserfahrenen Mitgliedern,
welche durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die
Mitgliederversammlung, in der eine Neuwahl durchzuführen ist, bestätigt
werden.
§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen
steuerbegünstigten Zweckes kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, welche eigens zum Zwecke der
Auflösung des Vereines einberufen wurde.
(2) Die Auflösung des Vereines kann erfolgen, wenn
a) bei der Wahl des Vorstandes nach §10 nicht mindestens vier
Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes durch verschiedene
gewählte Mitglieder bestätigt werden können, oder
b) mehr als 40% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt
haben, oder
c) eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem
gleichartigen anderen Verein(en) angestrebt und beantragt wird.
(3) Die Auflösung des Vereines kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen.
(4) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen an die Stadt Ludwigshafen am Rhein, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des
Sports zu verwenden hat.
(5) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die
unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch
den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das
Vereinsvermögen
auf den neuen Rechtsträger über.
(6) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die
Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im
Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstände nach §10 die Liquidatoren,
es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt über die Einsetzung eines
anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
Alle Funktionsbezeichnungen gelten – in Übereinstimmung mit der bestehenden
Sprachregelung – für männliche und weibliche Personen.
Diese Satzung wurde am 24.07.2023 in Ludwigshafen-Friesenheim von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
Hierfür zeichnen als Vorstandsmitglieder:
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Roberto Ferraro, 1. Vorsitzender Hans Lux, Stellvertretender Vorsitzender